Wer nur die Kündigungsgründe bestreitet, erhebt keine Einsprache
Ein Arbeitnehmer wurde im Zuge einer Reorganisation entlassen. In einem Schreiben an den Arbeitgeber bestritt er, dass die Reorganisation der wahre Grund für die Kündigung gewesen sei. Der Arbeitnehmer machte geltend, es liege eine Rachekündigung vor.
Der Arbeitnehmer klagte später und forderte eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung.
Das Bundesgericht urteilte, dass keine Einsprache gegen die Kündigung vorlag. Wer nur den Wahrheitsgehalt des Kündigungsgrundes bestreite, der mache nicht geltend, dass die Kündigung missbräuchlich sei. Eine Einsprache setze voraus, dass der Arbeitnehmer klar zum Ausdruck bringe, dass er gewillt sei, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. (Quelle: BGE 4A_320/2014 vom 8.9.2014)