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Wissenswertes zum Arbeitszeugnis

17. Jan, 2015
  • Sabbaticals und Krankheiten gehören nur ins Zeugnis, wenn der Mitarbeiter die Hälfte oder mehr der Arbeitszeit nicht erscheinen konnte
  • Der Verweis auf ein Zwischenzeugnis in einem Schlusszeugnis ist erlaubt. Falls es der Mitarbeiter aber verlangt, muss nochmals ein Vollzeugnis erstellt werden
  • Die Umstände des Ausscheidens müssen auf Verlangen des Mitarbeiters weggelassen oder erwähnt werden
  • «Frei von jeder Verpflichtung»: Diese Formulierung muss auch auf Verlangen des Mitarbeiters nicht eingefügt werden. Gemäss Bundesgericht hat der Mitarbeiter keinen Anspruch darauf
  • Die Angabe von Adresse und Zivilstand des Mitarbeiters ist nicht zulässig
  • Der Mitarbeiter hat ein Anspruch auf ein Zeugnis bis 10 Jahre nach Austritt
  • Bei Gerichtsstreitigkeiten über Zeugnisformulierungen können Kunden des Arbeitsgebers vom ehemaligen Mitarbeiter als Zeugen geladen werden
  • Auf Verlangen kann der Mitarbeiter das Zeugnis ungefaltet verlangen
  • Ein Arbeitszeugnis darf nicht rückdatiert werden. Erlaubt ist die Formulierung «per April».
  • Änderungen am Arbeitszeugnis gelten als Urkundenfälschungen
  • Strafrechtlich relevante Umstände während der Anstellung (zB. Diebstahl am Arbeitsplatz) müssen erwähnt werden. Andernfalls kann der zukünftige Arbeitgeber Schadenersatz verlangen
  • Es gilt als Nötigung, den Mitarbeiter zu etwas zu zwingen, wenn ihm angedroht wird, er erhalte sonst kein gutes Arbeitszeugnis.

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