Wissenswertes zum Arbeitszeugnis
17. Jan, 2015
- Sabbaticals und Krankheiten gehören nur ins Zeugnis, wenn der Mitarbeiter die Hälfte oder mehr der Arbeitszeit nicht erscheinen konnte
- Der Verweis auf ein Zwischenzeugnis in einem Schlusszeugnis ist erlaubt. Falls es der Mitarbeiter aber verlangt, muss nochmals ein Vollzeugnis erstellt werden
- Die Umstände des Ausscheidens müssen auf Verlangen des Mitarbeiters weggelassen oder erwähnt werden
- «Frei von jeder Verpflichtung»: Diese Formulierung muss auch auf Verlangen des Mitarbeiters nicht eingefügt werden. Gemäss Bundesgericht hat der Mitarbeiter keinen Anspruch darauf
- Die Angabe von Adresse und Zivilstand des Mitarbeiters ist nicht zulässig
- Der Mitarbeiter hat ein Anspruch auf ein Zeugnis bis 10 Jahre nach Austritt
- Bei Gerichtsstreitigkeiten über Zeugnisformulierungen können Kunden des Arbeitsgebers vom ehemaligen Mitarbeiter als Zeugen geladen werden
- Auf Verlangen kann der Mitarbeiter das Zeugnis ungefaltet verlangen
- Ein Arbeitszeugnis darf nicht rückdatiert werden. Erlaubt ist die Formulierung «per April».
- Änderungen am Arbeitszeugnis gelten als Urkundenfälschungen
- Strafrechtlich relevante Umstände während der Anstellung (zB. Diebstahl am Arbeitsplatz) müssen erwähnt werden. Andernfalls kann der zukünftige Arbeitgeber Schadenersatz verlangen
- Es gilt als Nötigung, den Mitarbeiter zu etwas zu zwingen, wenn ihm angedroht wird, er erhalte sonst kein gutes Arbeitszeugnis.
← zurück zur Übersicht