Zahlungen an Kinder im eigenen Unternehmen können als Unterstützung gewertet werden
Das Bundesgericht hatte den Fall zu beurteilen, in dem sich ein Geschäftsinhaber im Vergleich zu seinen mitarbeitenden Kindern keine angemessene Entschädigung ausrichtete. Deshalb werteten die Vorinstanzen die Lohnzahlungen an die Kinder als Unterstützungszahlungen und qualifizierten sie als nicht geschäftsmässig begründet.
Die Steuerbehörde beanstandete nicht die Höhe der Zahlungen, sondern den Rechtsgrund für die Beträge. Der Betriebsinhaber führte rein berufliche Motive an, die Steuerbehörde hingegen fand es unerklärlich, warum rund 40% der Einnahmen für die Kinder aufgewendet wurden. Für die Behörde entsprach die Entlöhnung der Kinder nicht der Leistung, die sie erbracht hatten.
Grundsätzlich muss die steuerpflichtige Person den Aufwandcharakters von Lohnzahlungen nachweisen.
Bei der Urteilsfindung hielt das Bundesgericht unter anderem fest, dass Steuerbehörden nicht über die Zweckmässigkeit von Aufwandpositionen von Selbständigerwerbenden zu entscheiden haben. Der Selbständigerwerbende muss aber nachweisen können, dass der Aufwand geschäftsmässig begründet ist.
Ob ein steuerlicher Aufwand vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, ist das Unternehmen bei der Festsetzung von Vergütungen für Arbeitsleistungen grundsätzlich frei und hat einen grossen Ermessensspielraum, in den Richter nur mit Zurückhaltung eingreifen dürfen.
Im Zweifelsfalle entspricht der geschäftsmässig begründete Wert der Arbeitsleistung dem Betrag, den das Unternehmen einem unabhängigen Dritten unter den gleichen Verhältnissen für die gleiche Leistung vergüten müsste. Massgebend ist der Drittvergleich, dem in diesem Fall der Betriebsinhaber nicht standhalten konnte. (Quelle: BGE 2C_1082/2012 vom 25.10.2013)