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Zahlungen an Kinder im eigenen Unternehmen können als Unterstützung gewertet werden

16. Sep, 2014

Das Bundesgericht hatte den Fall zu beurteilen, in dem sich ein Geschäftsinhaber im Vergleich zu seinen mitarbeitenden Kindern keine angemessene Entschädi­gung ausrichtete. Deshalb werteten die Vorinstanzen die Lohnzahlungen an die Kinder als Unterstützungszahlungen und qualifizierten sie als nicht geschäfts­mässig begründet.

Die Steuerbehörde beanstandete nicht die Höhe der Zahlungen, sondern den Rechtsgrund für die Beträge. Der Betriebsinhaber führte rein berufliche Motive an, die Steuerbehörde hingegen fand es unerklärlich, warum rund 40% der Ein­nahmen für die Kinder aufgewendet wurden. Für die Behörde entsprach die Ent­löhnung der Kinder nicht der Leistung, die sie erbracht hatten.

Grundsätzlich muss die steuerpflichtige Person den Aufwandcharakters von Lohn­zahlungen nachweisen.

Bei der Urteilsfindung hielt das Bundesgericht unter anderem fest, dass Steuer­be­­hörden nicht über die Zweckmässigkeit von Aufwandpositionen von Selbstän­digerwerbenden zu entscheiden haben. Der Selbständigerwerbende muss aber nachweisen können, dass der Aufwand geschäftsmässig begründet ist.

Ob ein steuerlicher Aufwand vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, ist das Unternehmen bei der Fest­setzung von Ver­gü­tungen für Arbeitsleistungen grundsätzlich frei und hat einen grossen Ermessens­spielraum, in den Richter nur mit Zurückhaltung eingrei­fen dürfen.

Im Zweifelsfalle entspricht der geschäftsmässig begründete Wert der Arbeits­leistung dem Betrag, den das Unternehmen einem unabhängigen Dritten unter den gleichen Verhältnissen für die gleiche Leistung vergüten müsste. Mass­ge­bend ist der Drittvergleich, dem in diesem Fall der Betriebsinhaber nicht stand­hal­ten konnte. (Quelle: BGE 2C_1082/2012 vom 25.10.2013)

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