Zahlungen bei frühzeitiger Auflösung von Mietverhältnissen sind mehrwertsteuerpflichtig
Wenn bei Mietverträgen von Geschäftsräumen das Mietverhältnis vorzeitig aufgelöst wird, sind häufig Zahlungen an den Vermieter zu leisten, wie z.B. „Inkonvenienzentschädigungen“. Diese Entschädigungszahlungen sind keine mehrwertsteuerfreien Schadensersatzzahlungen, wie oft angenommen wird. Denn Schadenersatz setzt eine unfreiwillige Beeinträchtigung des Vermögens voraus.
Die Zahlungen in Zusammenhang mit der Auflösung des Mietverhältnisses gelten als eine Dienstleistung und müssen zum Normalsatz versteuert werden, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis selber steuerbar oder von der Steuer ausgenommen war.