Zur-Verfügung-stellen von Büroinfrastruktur kann mehrwertsteuerpflichtig sein
In einem aktuellen Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einer Untervermietung die Nutzung von gemeinsam genutzten Flächen wie Sitzungszimmer, Küche, Kopierraum usw. eine mehrwertsteuerliche Leistung darstellt.
Anlässlich einer Mehrwertsteuer-Kontrolle bestimmten die Kontrolleure, dass die Mieteinnahmen nicht von der Steuer ausgenommenes Mietentgelt sind, sondern als «Zur-Verfügungstellung von Infrastruktur» gelten, was mehrwertsteuerpflichtig ist.
Die gemeinsame Nutzung des Kopierraumes und des Sitzungszimmers sowie die Büroreinigung bilden weder Teil einer Gesamtleistung, noch handelt es sich um eine blosse Nebenleistung zur Vermietung der Bürofläche. Diese Leistungen seien grundsätzlich steuerbar, argumentierte die Steuerbehörde.
Das Bundesgericht stimmte der Steuerbehörde zu und deklarierte die Leistungen der Nutzung des Kopierraums, der Küche und der Büroreinigung als grundsätzlich steuerbar.
Denn werden Büroflächen zum Teil zu ausschliesslichem Gebrauch untervermietet und für gewisse Teile (Empfang, Sitzungszimmer, Pausenraum, Toilette) eine gemeinsame Nutzung vorgesehen, so liegen zwei Leistungen vor. Die Vermietung der Fläche ist von der Steuer ausgenommen, die Leistungen für die gemeinsame Nutzung grundsätzlich steuerbar. Sofern die steuerbaren Leistungen wertmässig weniger als 30% eines Pauschalentgelts ausmachen, können alle Leistungen als von der Steuer ausgenommen behandelt werden. Wenn die steuerbaren Leistungen wertmässig mehr als 30% ausmachen, empfiehlt es sich, für die steuerbaren Leistungen einen separaten Vertrag zu erstellen. (Quelle: BVG A-1266/2013 vom 5. November 2013)